Die Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto der Eheleute kann eine freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten darstellen, die der Schenkungsteuer unterliegt. So lässt sich ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zusammenfassen.
Im Urteilsfall hatte ein Ehemann einen ihm zustehenden Veräußerungsgewinn von 2,5 Mio. € auf das gemeinsame Konto mit seiner Ehefrau überweisen lassen. Das Finanzamt forderte rund 200.000 € Schenkungsteuer, weil es davon ausging, dass der Mann dadurch seiner Ehefrau den hälftigen Betrag zugewendet hatte.
Der BFH sieht das anders: Das Finanzamt muss anhand objektiver Tatsachen nachweisen, dass der augenscheinlich begünstigte Ehegatte auch tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das Guthaben verfügen konnte. Bei freigebigen Zuwendungen gilt: Je öfter der begünstigte Ehegatte auf das Geld zurückgreift, um eigenes Vermögen aufzubauen, desto mehr spricht dafür, dass er auch frei über das Guthaben verfügen kann. Greift er nur in Einzelfällen darauf zurück, rechtfertigt das nicht die Annahme, dass ihm der hälftige Betrag in voller Höhe zugewendet wurde.
Hinweis: Die Einzahlung auf ein Gemeinschaftskonto spricht allein noch nicht für eine freigebige Zuwendung. Vom Grundsatz her muss das Finanzamt beweisen, dass ein eingezahlter Betrag auch dem nichteinzahlenden Ehegatten zur Verfügung stand. Sprechen aber genügend Anzeichen dafür, dass sich der nichteinzahlende Ehegatte frei am Kontoguthaben bedienen konnte, verlagert sich die Feststellungslast auf das Ehepaar, das dann beweisen muss, dass die Gelder weiterhin nur dem einzahlenden Ehegatten zuzuordnen sind. |