Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht, wie sich eine falsche Rechnungsadressierung auf den Vorsteuerabzug auswirkt. Im Urteilsfall beanspruchte eine Personengesellschaft den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung, in der nicht sie, sondern ein Gesellschafter als Leistungsempfänger ausgewiesen war.
Der BFH erklärte, dass eine Personengesellschaft keinen Vorsteuerabzug aus einer Rechnung beanspruchen kann, die auf einen Gesellschafter ausgestellt ist und keinen Hinweis darauf enthält, dass die Gesellschaft die Leistungsempfängerin ist. Keine Rolle spielte für das Gericht, dass die Gesellschaft die tatsächliche Empfängerin der Leistung war. Denn auf die tatsächliche Abwicklung kommt es nicht an, so der BFH.
Hinweis: Die Entscheidung betrifft grundsätzlich alle Personengesellschaften (insbesondere GbR, OHG und KG). Aber auch andere Unternehmer (z.B. Kapitalgesellschaften und Einzelgewerbetreibende) sollten darauf achten, dass der Leistungsempfänger in der Rechnung stets richtig bezeichnet wird. Bei einer falschen Bezeichnung kann das Recht auf den Vorsteuerabzug schnell verlorengehen. Denn die Finanzämter nehmen es mit den Regelungen des Umsatzsteuerrechts sehr genau. |