Anfang des Jahres hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Grundsätze für den Vorsteuerabzug bei unentgeltlichen Wertabgaben überarbeitet. Kernstück der Neuregelung ist, dass der Unternehmer für bezogene Leistungen (Eingangsleistungen), die ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe bestimmt sind, keinen Vorsteuerabzug mehr geltend machen kann.
Beispiel: Ein Autohändler verlost unter seinen Kunden zu Werbezwecken einen Laptop (Wert: 500 € zuzüglich 95 € Umsatzsteuer).
Nach der bisherigen Sichtweise war eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Das heißt, der Autohändler musste auf den Nettowarenwert von 500 € Umsatzsteuer von 95 € zahlen. Dafür konnte er aber im Gegenzug bei Anschaffung des Laptops einen Vorsteuerabzug in Höhe von 95 € geltend machen.
Nach der neuen Rechtsauffassung des BMF werden nun Verlosung und Anschaffung des Geräts umsatzsteuerlich vollständig ausgeblendet. Somit entfällt zwar die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe, im Gegenzug kann der Unternehmer aber aus der Anschaffung auch keine Vorsteuer mehr abziehen.
Wegen der Komplexität der neuen Regelungen hatte das BMF im Januar 2012 zunächst eine Übergangsregelung geschaffen, wonach noch bis zum 31.03.2012 nach den alten Regelungen verfahren werden durfte. Diese Übergangsregelung hat es nunmehr bis zum 31.12.2012 verlängert.
Hinweis: Bei Geschenken und Warenmustern, die zu Werbezwecken an Kunden abgegeben werden, bleibt der Vorsteuerabzug auch weiterhin möglich. Zudem ist - wie bisher - keine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Für Geschenke gilt diese Regelung aber nur bis zu einem Warenwert von 35 € netto. Bei der Wertermittlung sind alle Geschenke zusammenzurechnen, die innerhalb eines Jahres an denselben Empfänger verschenkt wurden. |