Die Zeiten, in denen Unternehmer ihre steuerlichen Pflichten noch auf Papiervordrucken erfüllen konnten, sind längst vorbei. Bereits seit 2005 sind sie verpflichtet, ihre Umsatzsteuervoranmeldungen, Lohnsteueranmeldungen und Lohnsteuerbescheinigungen in elektronischer Form an die Finanzämter zu übermitteln. Die Daten können so leicht automatisch weiterverarbeitet und folglich besser kontrolliert werden.
Hinweis: Seit 2009 ist für die Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen zudem eine Authentifizierung erforderlich, zum Beispiel in Form eines Softwarezertifikats. Ab 2013 müssen auch Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen auf authentifizierte Weise übertragen werden.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die seit 2005 geltende (einfache) elektronische Abgabepflicht für Umsatzsteuervoranmeldungen verfassungsgemäß ist. Eine Abgabe auf Papier ist nur möglich, wenn dem Unternehmer die elektronische Abgabe wirtschaftlich und persönlich nicht zuzumuten ist (Härtefallregelung).
Hinweis: Für Jahre ab 2011 müssen Gewerbetreibende und Freiberufler im Regelfall auch ihre Einkommensteuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermitteln, eine Authentifizierung ist aber vorerst nicht erforderlich. |