Wer die berufliche Veranlassung einer Reise glaubhaft machen kann, darf seine Kosten abziehen. Wann eine Gruppenreise ins Ausland beruflich veranlasst ist, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht. Geklagt hatte eine Lehrerin, die Studienreisen nach China und Frankreich unternommen und dabei auch die touristischen Sehenswürdigkeiten der Länder besucht hatte.
Gemischt (privat und beruflich) veranlasste Reisen dürfen seit einer Rechtsprechungsänderung aus dem Jahr 2009 zumindest anteilig - hinsichtlich des beruflichen Teils - als Werbungskosten abgezogen werden. Für Auslandsgruppenreisen gilt aber weiterhin die alte Rechtsprechung des BFH. Danach sprechen für eine berufliche Veranlassung solcher Reisen vor allem eine fachliche Organisation, ein Programmzuschnitt auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer und ein homogener Teilnehmerkreis (z.B. ausschließlich Lehrer). Von Bedeutung kann auch sein, ob der Arbeitnehmer freiwillig an der Reise teilnimmt (privates Motiv) oder einer Dienstpflicht nachkommt (berufliches Motiv).
Gemessen an diesen Kriterien waren die Reisekosten der Lehrerin nicht beruflich veranlasst. Denn sie kam durch die Teilnahme an den Reisen lediglich ihrer allgemeinen Pflicht zur Fortbildung nach. Diese lose Verpflichtung genügt nicht, um eine berufliche Veranlassung zu untermauern. Auch eine fachliche Organisation der Reise lag nicht vor. Zwar wurde die Reise von einem Fachverband angeboten, die Durchführung lag aber im Wesentlichen in den Händen eines kommerziellen Reiseveranstalters. In diesen Fällen scheidet ein Werbungskostenabzug regelmäßig aus, sofern die Reise nach Programm und Inhalt einer allgemeinbildenden Studienreise gleicht. |