Ist der Arbeitgeber im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses Schuldner der Studiengebühren, liegt kein Arbeitslohn vor. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber Studiengebühren bei einer im dualen System durchgeführten Ausbildung als unmittelbarer Schuldner trägt. Über¬nimmt der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer geschuldete Studiengebühren, wird kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter angenommen, wenn der Arbeitgeber sich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet und
• er die übernommenen Studiengebühren vom Arbeitnehmer zurückfordern kann, sofern der Arbeitnehmer das Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss verlässt.
Eine Besteuerung unterbleibt auch, wenn der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren arbeitsrechtlich nur zeitanteilig zurückfordern kann. Scheidet der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch aus, liegt der Grund hierfür jedoch allein beim Arbeitgeber, kann eine vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung hinfällig sein.
Ein berufsbegleitendes Studium kann auch eine Fort- und Weiterbildungsleistung des Arbeitgebers sein. Voraussetzung: Es soll die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöhen. Ist das der Fall, führt die Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn. Dabei kommt es nicht darauf an, wer Schuldner der Studiengebühren ist. Ist der Arbeitnehmer Schuldner, setzt die Nichtbesteuerung voraus, dass der Arbeitgeber die Übernahme der künftig entstehenden Studiengebühren vorab schriftlich zugesagt hat. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren vom Arbeitnehmer zurückfordern kann.
Eine Übernahme von Studienkosten durch den Arbeitgeber im Darlehenswege ist steuerlich unbeachtlich. Voraussetzung ist allerdings, dass marktübliche Vereinbarungen über Verzinsung, Kündigung und Rückzahlung getroffen wurden.
Ist das Arbeitgeberdarlehen nur zurückzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch ausscheidet, kann der Verzicht auf die Darlehensrückzahlung steuerlich unbeachtlich sein. Dann muss der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Einräumung des Arbeitgeberdarlehens aber im ganz über¬wiegend eigenbetrieblichen Interesse gehandelt haben. Anderenfalls fließt dem Arbeitnehmer bei einem Darlehens(teil)erlass Arbeitslohn zu. Besteuerungszeitpunkt ist der Lohnzahlungszeitraum, in dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er auf die (Teil-)Rückzahlung des Darlehens verzichtet. |