Für Bereitschaftsdienste können Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten abziehen, wenn sie diese Dienste außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte (und ihrer eigenen Wohnung) ableisten. Ein Arbeitnehmer kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs(BFH) maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Stehen alle Einsatzorte des Arbeitnehmers gleichwertig nebeneinander, verfügt er über gar keine regelmäßige Arbeitsstätte.
Laut BFH hat ein Feuerwehrmann, der nebenher noch Bereitschaftsdienste für ein Krankenhaus (als Fahrer von Noteinsätzen) leistet, keine regelmäßige Arbeitsstätte im Krankenhaus inne. Für seine dortigen Dienste kann er somit 24 € pro 24-Stunden-Schicht abziehen. Das Krankenhaus sei schon deshalb keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil es nicht zu den betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers gehöre |