Das Bundesfinanzministerium hat einen Entwurf der Einkommensteuer-Richtlinien 2012 veröffentlicht, mit deren Hilfe die Finanzbeamten Gesetze und Normen einheitlich anwenden und ungewollte Härten vermeiden sollen. Obwohl diese nur für die Finanzverwaltung bindend sind, können sie auch Ihnen eine verlässliche Richtschnur im Umgang mit dem Finanzamt geben. Die neuen Richtlinien gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2012. Soweit es sich lediglich um Erläuterungen der bestehenden Rechtslage handelt, gelten sie bereits für die Vergangenheit. Zu den wichtigsten Neuerungen im betrieblichen Bereich gehören folgende:
• Dachintegrierte Solaranlagen sind selbständige, bewegliche Wirtschaftsgüter. Die Regeln zur Gebäudeabschreibung gelten nicht; der Investitionsabzugsbetrag kann beansprucht werden.
Hinweis: Beim gewerblichen Betrieb einer Photovoltaikanlage - den Umsatz hieraus sollten Sie stets vom übrigen Umsatz aus der Praxis getrennt erfassen - ist der private Stromverbrauch eine steuerpflichtige Sachentnahme.
• Bei Preisen bis 1.000 € für Anlagegüter ist für jedes Wirtschaftsjahr ein Sammelposten zu bilden, sollten sie nicht nach der Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Später anfallende Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöhen den Sammelposten des Jahres, in dem die Aufwendungen entstehen. Das gilt auch dann, wenn für dieses Jahr mangels Anschaffungen oder auf Wunsch kein Posten entsteht.
• Der Freibetrag bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe wird unter anderem gewährt, wenn zum Zeitpunkt der Veräußerung/Aufga¬be eine dauernde Berufsunfähigkeit vorliegt. Unwichtig ist, wann der Neubesitzer bezahlt oder ob die Veräußerung/Aufgabe und die Berufsunfähigkeit kausal zusammenhängen.
Zu den wichtigsten Neuerungen im privaten Bereich gehören folgende:
• Steuerfreie Stipendien kann auch eine in der EU ansässige gemeinnützige Körperschaft vergeben, wenn mit dem Land ein Amtshilfeabkommen besteht.
• Stimmt der geschiedene oder dauernd getrenntlebende Ehegatte dem Abzug der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben durch den Geber zu, gilt dies auch für die über den Höchstbetrag hinausgehenden Beiträge, die der Geber für die Kranken- bzw. Pflegeversicherung des Empfängers aufwendet
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• Eigene Beiträge eines Kindes zur Basiskranken- oder gesetzlichen Pflegeversicherung sind abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen. Die Eltern können diese als Sonderausgaben abziehen, wenn sie das Kind durch Bar- oder Sachleistungen unterstützen - egal, ob es über eigene Einkünfte verfügt.
• Gestundete Studienbeiträge sind erst im Jahr der Tilgung und somit auch nach Abschluss der absolvierten Berufsausbildung noch als Sonderausgaben abziehbar.
• Schulgeldzahlungen der Eltern sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn das unterhaltsberechtigte Kind volljährig und daher selbst Vertragspartner der Schule ist (Drittaufwand). Dies gilt auch bei Bildungsstätten im EU-/EWR-Raum, wenn der Besuch mit dem Internationalen Abitur abschließt.
• Unterliegen Kapitalerträge der pauschalen Abgeltungsteuer, dürfen sie nicht in die Berechnung des Altersentlastungsbetrags einbezogen werden.
Hinweis: Vor allem zum Sonderausgabenabzug und den außergewöhnlichen Belastungen enthält der Entwurf viele Detailregelungen. Wir klären gerne gemeinsam mit Ihnen, inwieweit Sie von diesen betroffen sind. |