Wie Sie als Arzt wissen, befreit das Gesetz Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin von der Umsatzsteuer. Voraussetzung ist, dass die Behandlungen im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit ausgeführt werden. Um offiziell von einer „ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit“ sprechen zu können, muss man über eine Berufsqualifikation verfügen, die zur Erbringung von Heilbehandlungsleistungen befähigt.
Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Leistungen eines Vitalogisten nicht von der Umsatzsteuer befreit sind. Ein Vitalogist erbrachte - der eigenen Ansicht nach - Leistungen, die denen eines Chiropraktikers, eines Heilmasseurs und eines Krankengymnasten qualitativ gleichwertig waren. Doch erkannte der BFH seine Qualifikation nicht an und stützte sich dabei unter anderem auf die Tatsache, dass die Krankenkassen die Kosten für die Therapie nicht übernahmen.
Hinweis: Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Umkehrschluss bei einer Kostenübernahme durch die Krankenkassen bzw. Sozialversicherungsträger immer auch eine Steuerfreiheit gegeben ist. Die Kostenerstattung durch die Krankenkassen kann allenfalls ein Indiz für die Steuerfreiheit sein. |