Veranstalten Sie als Unternehmer ein Treffen von Mitarbeitern mit anschließender Abendveranstaltung, zu dem auch die Ehegatten eingeladen sind, müssen Sie damit rechnen, dass die Finanzverwaltung die damit zusammenhängenden Betriebsausgaben bei Lohnsteueraußen- oder Betriebsprüfungen genau unter die Lupe nimmt.
Die Übernahme der Kosten für eine Abendveranstaltung durch den Arbeitgeber stellt grundsätzlich einen geldwerten Vorteil für die Arbeitnehmer dar, den sie bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit versteuern müssen. Durch Betriebsveranstaltungen soll das Betriebsklima verbessert werden. Führen Sie als Arbeitgeber Betriebsveranstaltungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse durch, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Ein solches Interesse besteht laut Bundesfinanzhof (BFH) aber nicht, wenn die Zuwendungen des Arbeitgebers die Freigrenze von 110 € je Arbeitnehmer überschreiten. Dann ist die Zuwendung in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn.
In einem aktuellen Fall entschied der BFH, dass sich Betriebsveranstaltungen an die Belegschaft in ihrer Gesamtheit richten müssen. Die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung (Pauschalbesteuerung des geldwerten Vorteils mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 %) besteht nur dann, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht; es dürfen also keine Arbeitsgruppen bevorzugt werden. |