Wer die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer steuerlich abziehen will, muss das Finanzamt davon überzeugen, dass dort auch tatsächlich der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung liegt. Entscheidend ist, wo sich der inhaltliche Schwerpunkt der Betätigung befindet, wo also die berufstypischen Arbeiten verrichtet werden. Wo aber ist der Mittelpunkt bei mehreren gleichzeitig ausgeübten Tätigkeiten - beispielsweise bei Ärzten, die von zu Hause aus Gutachten fertigen oder sonstige praxisunterstützende Tätigkeiten entrichten?
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) ist in diesem Fall der Mittelpunkt der Haupttätigkeit maßgebend. Im Urteilsfall war ein pensionierter Beamter als Rechtsbeistand, Dozent und Schriftsteller tätig. Die Einnahmen aus der Dozententätigkeit machten 99 % seiner Gesamteinnahmen aus. Der BFH erkannte den Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer nicht an, weil er die Haupttätigkeit unter anderem nach der Höhe der jeweils erzielten Einnahmen bestimmte. Und da Vortrags- und Lehrtätigkeiten schwerpunktmäßig an den jeweiligen Vortragsorten und nicht im Haus des Vortragenden ausgeübt werden, lag der Tätigkeitsmittelpunkt des Pensionärs auch nicht in seinem häuslichen Arbeitszimmer.
Hinweis: Der Tätigkeitsmittelpunkt wird bei Vortrags- und Lehrtätigkeiten sogar dann außerhalb des Arbeitszimmers angenommen, wenn der Berufstätige bei den Seminaren nur eine organisatorische und moderierende Funktion ausübt und selbst gar nicht vorträgt. |