Stellen Sie sich vor, ein Unternehmer bietet eine Leistung am Markt an, die von einer gemeinnützigen Organisation wesentlich günstiger erbracht werden kann, weil diese wegen ihres gemeinnützigen Status vom ermäßigten Umsatzsteuersatz profitiert. Dann liegt der Gedanke an eine Wettbewerbsverzerrung nicht fern. Um dann auf eine sogenannte Konkurrentenklage zurückgreifen zu können, muss der Unternehmer zunächst einmal wissen, ob die gemeinnützige Organisation auch tatsächlich die vermuteten Steuerprivilegien genießt. Ohne eine Auskunft des zuständigen Finanzamts hat er keinen handfesten Angriffspunkt.
Der Bundesfinanzhof stärkt nun die Auskunftsrechte all derjenigen Unternehmer, die gegen die ermäßigte Besteuerung eines konkurrierenden gemeinnützigen Vereins vorgehen wollen. Im Urteilsfall hatte ein privates Unternehmen gewerbsmäßig Blutkonserven und Organe transportiert. Ein gemeinnütziger Verein war ebenfalls auf diesem Geschäftsfeld tätig, musste seine Umsätze nach den Vermutungen des Mitbewerbers aber nur mit dem 7%igen Umsatzsteuersatz versteuern. Die Richter haben entschieden, dass das Finanzamt dem Unternehmer verraten muss, mit welchem Steuersatz sein Konkurrent besteuert wird. Das Amt darf die Auskunft nicht mit Hinweis auf das Steuergeheimnis verweigern! |