Mit dem Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf wurde zum 01.01.2012 die Familienpflegezeit eingeführt, in der die Wochenarbeitszeit über maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Stunden reduziert werden kann. Während der Pflegezeit erhält der Arbeitnehmer eine Entgeltaufstockung vom Arbeitgeber: Aufgestockt wird sein Gehalt um die Hälfte der Differenz zwischen seinem bisherigen Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das sich infolge der Arbeitszeitreduzierung ergibt. Beispielsweise erhält ein Vollzeitbeschäftigter, der seine Arbeitszeit auf 50 % reduziert, eine Entgeltaufstockung auf 75 % des letzten Bruttoeinkommens. Später, wenn er wieder voll arbeitet, bekommt er zum Ausgleich weiterhin so lange nur das herabgesetzte Gehalt, bis das negative Wertguthaben wieder aufgestockt ist.
Das Bundesfinanzministerium hat nun zur lohnsteuerlichen Behandlung der Regelungen für die Familienpflegezeit Stellung genommen. Folgende Ausführungen sind für Sie als Arbeitgeber besonders relevant:
Während der Familienpflegezeit fließt der Arbeitslohn aus steuerlicher Sicht nur in Höhe des verringerten regulären Arbeitsentgelts plus der Entgeltaufstockung. Dies gilt auch, soweit die als Aufstockung ausgezahlten Beträge aus einem Wertguthaben entnommen werden und dadurch ein negativer Kontostand aufgebaut wird.
Wird in der Nachpflegephase bei voller Arbeitszeit nur das reduzierte Arbeitsentgelt ausgezahlt, um gleichzeitig mit der Differenz das negative Wertguthaben wieder auf null zu bringen, fließt Arbeitslohn nur in Höhe des reduzierten Arbeitsentgelts zu. Der Kontoausgleich löst keine Besteuerung aus.
Weder ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) an Sie als Arbeitgeber noch dessen Rückzahlung durch Sie haben für Ihre Arbeitnehmer lohnsteuerliche Konsequenzen. Dies gilt auch, wenn die verbliebene Rückzahlungsforderung dem Betrieb erlassen wird.
Hat Ihr Arbeitnehmer eine Familienpflegezeitversicherung abgeschlossen und zahlt er die Versicherungsprämie direkt an die Versicherung, liegen bei ihm Werbungskosten vor. Dies gilt selbst dann, wenn das BAFzA die Prämienzahlungen vorschießt oder Sie als Arbeitgeber mit den fälligen Beiträgen in Vorlage treten. Erst wenn der Arbeitnehmer die Prämie erstattet, erfolgt der Werbungskostenabzug. Verrechnen Sie die Vorleistung mit auszuzahlendem Arbeitslohn, mindert sich das steuerpflichtige Gehalt des Arbeitnehmers nicht.
Haben Sie als Arbeitgeber die Familienpflegezeitversicherung abgeschlossen bzw. lassen Sie sich Beträge, die Ihnen das BAFzA belastet, nicht vom Arbeitnehmer erstatten, ergeben sich für die Belegschaft keine steuerlichen Folgen - weder Arbeitslohn noch Werbungskosten. Bei der Übernahme des Versicherungsaufwands durch den Arbeitgeber handelt es sich nämlich um eine nichtlohnsteuerpflichtige Leistung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. Bei Ihnen führt sie zu Betriebsausgaben.
Läuft die Familienpflegezeitversicherung als günstiger Gruppenvertrag, gehören die hierbei erzielten Prämienvorteile nicht zum Arbeitslohn.
Wird das negative Wertkonto nicht mehr vollständig ausgeglichen, weil dem Beschäftigten gekündigt wurde und der Ausgleichsanspruch mangels Aufrechnungsmöglichkeit erlischt, liegt darin kein geldwerter Vorteil. |