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Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
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Mandanteninformationen

Steuertipp - Förderung von eFahrzeugen erweitert
01.08.2012
 

Um die Anreize zum Kauf eines umweltfreundlichen Elektrofahrzeugs zu verstärken, plant die Bundesregierung, die bestehenden Begünstigungen für Elektro-Pkws auszuweiten. Folgende Regelungen sind vorgesehen:

• Alle vom 18.05.2011 bis zum 31.12.2015 erstmals zugelassenen Pkws, Nutzfahrzeuge, Leichtfahrzeuge und Krafträder werden für zehn Jahre von der Steuer befreit, wenn sie reine Elektrofahrzeuge sind.

• Im Anschluss an den Zeitraum der zehnjährigen Steuerbefreiung werden reine Elektrofahrzeuge nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert, wobei sich die reguläre Steuer um 50 % ermäßigt.

• Bei Erstzulassung vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2020 wird die bisherige Steuerbefreiung von fünf Jahren für reine Elektrofahrzeuge fortgeführt.

Damit soll nicht nur der Förderzeitraum verdoppelt, sondern die Förderung, die bisher auf reine Elektro-Pkws beschränkt war, auf Krafträder sowie Nutz- und Leichtfahrzeuge erweitert werden. Außerdem ist eine Vereinfachung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Abgrenzungskriterien hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten geplant. Auch hier fließen umweltpolitische Gesichtspunkte ein. Im Rahmen der Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) sollen folgende Maßnahmen umgesetzt werden:

• Die verkehrsrechtlichen Feststellungen hinsichtlich der Fahrzeugklassen sollen auch für kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zwecke übernommen werden.

• Die eigenständige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Fahrzeugklassifizierung wird aufgegeben, stattdessen erfolgt die Besteuerung nach Hubraum und Schadstoff- bzw. Kohlendioxidemissionen. Für besondere Verwendungszwecke ausgerüstete Fahrzeuge sollen weiterhin nach ihrem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht besteuert werden.

Die Änderungen des KraftStG treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dann wirkt die Steuerbefreiung entsprechend zurück auf die seit dem 18.05.2011 erstmals zugelassenen Wagen.

 

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