Erhält ein Gesellschafter-Geschäftsführer von „seiner“ GmbH gesonderte Vergütungen für Überstunden, ist darin nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Regel eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu sehen. Gleiches gilt bei Zahlungen für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie zu Nachtzeiten. In solchen Fällen liegt der Verdacht nahe, dass dem Geschäftsführer lediglich Steuervergünstigungen für Lohnzuschläge für Arbeit zu ungünstigen Zeiten verschafft werden sollen - und zwar aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis liegen.
Der BFH erklärt, dass solche Sonderzahlungen dem Gedanken widersprechen, dass sich ein Geschäftsführer in besonderem Maße mit der geleiteten Gesellschaft identifiziert und die notwendigen Arbeiten auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten erledigt.
Hinweis: Bei solchen Zuschlägen wird nur dann keine vGA angenommen, wenn überzeugende betriebliche Gründe vorliegen, die die Vermutung entkräften, dass die Zahlungen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, beispielsweise, wenn vergleichbare gesellschaftsfremde Personen ähnliche Vergütungen erhalten. |