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Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

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Mandanteninformationen

Besteuerung des Arbeitslohns - Das plant der Gesetzgeber für 2013
08.08.2012
 

Der vom Bundeskabinett verabschiedete Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2013 enthält viele Neuregelungen. Für Arbeitnehmer und das Lohnbüro sind dabei insbesondere zwei wichtige Vorhaben zu beachten.

1. Freibetrag beim Lohnsteuerabzug

Ein Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren soll - künftig als Regelfall - für zwei Jahre statt für ein Jahr gelten. Dies ist eine Folge der Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Die programmtechnische Umsetzung ist erstmals für den Lohnsteuerabzug 2014 möglich. Bis Ende 2013 gilt die derzeitige einjährige Geltungsdauer der Freibeträge.

Hinweis: Der Eintrag eines Freibetrags bei den ELStAM-Daten steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Arbeitnehmer sind grundsätzlich gesetzlich verpflichtet,

• bei Veränderungen zu ihren Ungunsten den Freibetrag reduzieren zu lassen und

• eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wobei zu Unrecht berücksichtigte Freibeträge spätestens im Veranlagungsverfahren korrigiert werden.

Der Arbeitnehmer ist nicht für den gesamten Zweijahreszeitraum gebunden und kann bei Änderungen zu seinen Gunsten - zum Beispiel beim Arbeitgeberwechsel - den Freibetrag erhöhen lassen.

2. Listenpreis bei Elektrofahrzeugen

Aus der Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung oder bei Pendelfahrten zwischen Wohnung und Arbeit entsteht ein geldwerter Vorteil, der nach dem Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung und Umsatzsteuer ermittelt wird. Diese Verfahrensweise benachteiligt Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, weil deren Listenpreis derzeit höher ist als der von normalen Kfz.

Um die Verbreitung von Elektrofahrzeugen nicht durch den Ansatz des höheren Listenpreises zu behindern, sieht der Gesetzentwurf vor, den Listenpreis um die Kosten für den Akku zu mindern. Für bis Ende 2013 angeschaffte Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge sind das pauschal minus 500 € pro kWh Speicherkapazität der Batterie. Für in den Folgejahren angeschaffte Fahrzeuge mindert sich der Betrag von 500 € jährlich um je 50 € pro kWh, beschränkt auf eine Batteriekapazität von 20 kWh.

Hinweis: Für bis zum 31.12.2013 angeschaffte Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge wird die Minderung des Bruttolistenpreises auf maximal 10.000 € begrenzt. Dieser Höchstbetrag mindert sich in den Folgejahren um jeweils 500 € pro Jahr.

 

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