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Mandanteninformationen

Fahrtenbuch - Bloße Angabe von Straßennamen genügt nicht
08.08.2012
 

Wer ein betriebliches Fahrzeug privat nutzt, kann den zu versteuernden Nutzungsvorteil durch ein Fahrtenbuch ermitteln und so eine Versteuerung nach der pauschalen 1-%-Methode „abwählen“. Das Führen eines Fahrtenbuchs ist häufig günstiger als die 1-%-Methode bei

• einem Gebrauchtwagen,

• einem abgeschriebenen Pkw,

• einer geringen Gesamtfahrleistung,

• wenigen privaten Fahrten oder

• einem hohen Bruttolistenpreis des Fahrzeugs.

Die Fahrtenbuchmethode wird vom Finanzamt allerdings nur anerkannt, wenn das Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist. Hierfür muss es zeitnah und in geschlossener Form (z.B. als gebundenes Buch) geführt werden. Der Bundesfinanzhof fordert, dass es auch das konkrete Ziel der Fahrten ausweisen muss. Es genügt nicht, als Fahrtziel bloß einen Straßennamen anzugeben. Solche ungenauen Angaben können nach Auffassung des Gerichts selbst dann nicht akzeptiert werden, wenn sie durch nachträglich erstellte Auflistungen präzisiert werden.

Hinweis: Beim Fahrtziel sollten Sie unbedingt den Namen des besuchten Geschäftspartners sowie die Hausnummer angeben.

 

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