Der Staat fördert die Vermögensbildung durch die Anlage vermögenswirksamer Leistungen (VL), indem er das Finanzamt eine steuer- und sozialabgabenfreie Arbeitnehmer-Sparzulage gewähren lässt. Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer bis zu bestimmten Einkommensgrenzen Anspruch auf die Zulage. Ab 2013 sind in diesem Bereich einige Neuerungen geplant:
Durch eine Gleichstellung mit der Ehe sollen die oben genannten Privilegien auch für eingetragene Lebenspartner gelten. So soll es künftig möglich sein, VL auch zugunsten des nicht dauernd getrenntlebenden Partners anzulegen. Zudem soll die vorzeitige Verfügung über Guthaben aus einem VL-Sparvertrag auch dann unschädlich für die Sparzulagen sein, wenn der Lebenspartner stirbt, erwerbsunfähig wird, an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnimmt oder wenn eine neue Lebenspartnerschaft begründet wird.
Anträge auf Arbeitnehmer-Sparzulage können grundsätzlich vier Jahre lang bis zur Verjährung gestellt werden. Wird der Antrag zunächst wegen Überschreitung der Einkommensgrenzen abgelehnt und nachträglich doch Sparzulage festgesetzt, weil ein geänderter Steuerbescheid mit geringerem Ergebnis ergeht, muss der Sparer keinen neuen Antrag stellen. Die Festsetzung der Zulage muss das Finanzamt automatisch nachholen und die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängern. Das gilt entsprechend, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund der Einkommensgrenzen gar nicht erst eine Sparzulage beantragt hat.
Die Anlage VL auf Papier soll durch die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung ersetzt und die Arbeitnehmer-Sparzulage nur dann gewährt werden, wenn der Sparer gegenüber dem Anlageinstitut in die elektronische Übermittlung der erforderlichen Daten einwilligt und diesem seine Steueridentifikationsnummer mitteilt. |