Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungsumsätze bei einer nicht näher spezifizierten Tätigkeit als Therapeut nicht in Betracht kommt. Denn das Gesetz befreit nur diejenigenHeilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin von der Umsatzsteuer, die Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Hebammen und Vertreter ähnlicher Heilberufe durchführen.
Eine selbständige Therapeutin für Audio-Psycho-Phonologie war der Ansicht, eine „ähnliche heilberufliche Tätigkeit“ auszuüben und damit Anspruch auf die Steuerbefreiung zu haben. Dabei berief sie sich auf die Rechtsprechung des BFH. Die zitierten Urteile behandeln jedoch Fragen des Einkommensteuerrechts, das den Begriff „ähnlicher Beruf“ auch kennt.
Im Fall der Therapeutin ist aber allein das Umsatzsteuerrecht maßgeblich: Ob ihre Tätigkeit nach einkommensteuerlichen Grundsätzen einem freien Beruf ähnelt, lässt keine Rückschlüsse auf die Umsatzsteuer zu. Richtig ist, dass die Ausübung eines Heilberufs - etwa als Arzt oder Zahnarzt - freiberuflich ist. Jedoch sind viele andere freiberufliche Tätigkeiten nicht von der Umsatzsteuer befreit - etwa als Rechtsanwalt, Architekt oder Tierarzt. |