Kurse zur Raucherentwöhnung sind keine Heilbehandlungen und somit nicht umsatzsteuerfrei. Im Streitfall vor dem Finanzgericht Köln (FG) boten eine klinische Psychologin und ein Psychotherapeut unter anderem Kurse zur Nikotinentwöhnung an. Sie waren der Ansicht, dass diese steuerfrei sind, da sie der Behandlung einer Suchterkrankung dienen.
Die Umsatzsteuerbefreiung für die im vorherigen Beitrag aufgeführten Tätigkeiten gilt jedoch nur, wenn diese zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und - soweit möglich - zur Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden. Die Kurse zur Raucherentwöhnung von der Umsatzsteuer zu befreien wäre demnach nur möglich, wenn
• die Nikotinsucht - unabhängig von der ärztlichen Verordnung und dem Grad der Abhängigkeit im Einzelfall - medizinisch belegbar eine Krankheit wäre und
• die Maßnahmen der Entwöhnung daher generell Heilbehandlungscharakter hätten.
Nach Auffassung des FG handelt es sich bei einer Nikotinabhängigkeit aber nicht per se um eine Krankheit, so dass eine entsprechende Heilbehandlung ausscheidet. Damit sind die Leistungen der Kursanbieter steuerpflichtig. Eine Steuerfreiheit wäre in Betracht gekommen, wenn die KurKurse individuell ärztlich verordnet worden wären.
Hinweis: Diese Entscheidung ist nicht unangreifbar. Insbesondere stellt sich die Frage, ob sie wissenschaftlich haltbar ist. Gegebenenfalls wird sich auch der Bundesfinanzhof noch mit dieser Frage auseinandersetzen. |