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Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

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Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
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Mandanteninformationen

Solaranlage auf dem Haus - Kein Betriebsausgabenabzug fürs Arbeitszimmer
28.08.2012
 

Aufwendungen für das Büro in den eigenen vier Wänden können Unternehmer bzw. Arbeitnehmer steuerlich nur unter zwei Bedingungen und folgendermaßen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend machen:

1. in voller Höhe, wenn sich der Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer befindet, oder

2. begrenzt auf 1.250 € pro Person und Jahr, wenn ihnen für ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Allerdings dürfen die Aufwendungen nur dann abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer für die Ausübung der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit tatsächlich erforderlich ist.

Betreibt jemand eine Photovoltaikanlage auf seinem Eigenheim und fließt der Strom teils an Energieunternehmen, hat er Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nutzt er das heimische Büro für die Verwaltung - beispielsweise für die Abrechnung mit den Energieunternehmen oder die Erstellung der Gewerbesteuererklärung -, steht ihm für die Erzielung dieser Einkünfte zwar kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Dennoch kommt kein Betriebsausgabenabzug in Betracht, da das Zimmer für den Betrieb der Solaranlage nicht erforderlich ist: Die zeitliche Beanspruchung des Raums für die Verwaltung - im Streitfall neun Stunden monatlich - ist nämlich von ganz untergeordneter Bedeutung.

 

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