Damit die im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht geltenden Freibeträge nur einmal in Anspruch genommen werden können und sich nicht so leicht durch eine etappenweise Vermögensübertragung vervielfachen lassen, werden alle Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren steuerlich zusammengerechnet. Für den so errechneten Gesamterwerb werden die Freibeträge nur einmal gewährt.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) muss dieser Zehnjahreszeitraum ausgehend vom letzten Erwerb rückwärts berechnet werden. Wie das funktioniert, zeigt sich am Urteilsfall, in dem ein Vater seinem Sohn folgende Grundstücke übertragen hatte:
mit Vertrag vom 31.12.1998 bebautes Grundstück im Wert von 97.401 €
mit Vertrag vom 29.12.1999 bebautes Grundstück im Wert von 92.032 €
mit Vertrag vom 31.12.2008 bebautes Grundstück im Wert von 194.000 €
Nach der Berechnung des BFH begann die Frist am 31.12.2008 um 24:00 Uhr: Der Tag des letzten Erwerbs muss demnach mitgezählt werden. Dann wurde die Frist zurückgerechnet und endete am 01.01.1999 um 0:00 Uhr, so dass die Zuwendung vom 31.12.1998 nicht mehr als sogenannter Vorerwerb in den Zehnjahreszeitraum fiel. Somit konnten die steuerlichen Freibeträge doppelt in Anspruch genommen werden. |