2010 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass außergewöhnliche Belastungen nicht mehrunbedingt durchs Attest eines Amts- oder Vertrauensarztes nachgewiesen werden müssen. Eine derart strenge Nachweispflicht ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Die Freude währte aber nur kurz, denn im Steuervereinfachungsgesetz 2011 bestimmte der Gesetzgeber, dass die Bundesregierung per Rechtsverordnung bestimmen darf, welche Nachweise die steuerliche Anerkennung erfordert. Diese „Türöffnerregelung“ schrieb das alte, strenge Nachweisverlangen gesetzlich fest.
Konkret wurde geregelt, dass die Notwendigkeit von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln durch eine vor dem Kauf ausgestellte Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden muss. Bade- und Heilkuren sowie psychotherapeutische Behandlungen müssen zudem durch ein amtsärztliches Gutachten oder die ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werden. Dies galt rückwirkend für alle offenen Fälle.
Jetzt hat der BFH das gesetzlich verankerte Nachweisverlangen als rechtmäßig eingestuft. Auch die rückwirkende Anwendung auf alle offenen Fälle ist zulässig, da die neugeschaffene Rechtslage der gängigen Praxis vor dem Rechtsprechungswandel entspricht. Insofern können sich Bürger auf keinen Vertrauensschutz berufen. |