Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hebt häufig den Zeigefinger, wenn sich steuerliche Vergünstigungen auf Deutschland beschränken, ohne das europäische Ausland zu berücksichtigen. Dann muss der deutsche Gesetzgeber seine Steuergesetze nachbessern: so auch beim Abzug von Schulgeld als Sonderausgabe. Der EuGH hatte entschieden, dass es gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt, wenn Schulgeldzahlungen nur für Schulen in Deutschland abziehbar sind, und dass auch Schulen in anderen EU-Ländern berücksichtigt werden müssen. Daraufhin wurde das deutsche Einkommensteuergesetz ergänzt.
Dass diese räumliche Ausweitung allerdings nicht überstrapaziert werden kann, hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) verdeutlicht: Im Urteilsfall hatten Eltern ihr Kind auf eine Privatschule in der Schweiz geschickt. Das Schulgeld wollten sie in ihrer deutschen Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe abziehen. Doch der BFH hat entschieden, dass die Neuregelung nicht für Schweizer Schulen gilt. Denn die Schweiz ist weder Mitglied der EU noch des EWR. Auch aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Eidgenossen konnten die Richter nicht ableiten, dass Schweizer Schulen berücksichtigt werden müssen.
Hinweis: Liegt die Schule dagegen innerhalb der EU bzw. des EWR, dürfen Sie Schulgeldzahlungen mit 30 %, höchstens 5.000 € pro Jahr, als Sonderausgaben abziehen. |