In einem Urteilsfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer vorgeworfen, betriebliche Geheimnisse an die Konkurrenz verraten zu haben. Im Zuge eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht einigte man sich darauf, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber 60.000 € zahlt. Den Betrag machte der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend.
Nach dem Urteil des BFH können die Kosten für zivil- und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten, die aus einem Arbeitsverhältnis resultieren, häufig als Werbungskosten abgezogen werden. Denn es wird vermutet, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen.
In einem zweiten Rechtsgang muss das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) nun prüfen, ob die Kosten tatsächlich Werbungskosten sind. Die Chancen des Arbeitnehmers auf eine steuerliche Anerkennung stehen gut, da das FG die Grundsätze des BFH berücksichtigen muss, die eine berufliche Veranlassung der Kosten nahelegen. Sofern keine glasklaren privaten Gründe für die Zahlung mehr zutage treten, müssen die Kosten daher wohl anerkannt werden.
Hinweis: Selbst Aufwendungen für die Strafverteidigung können Sie als Werbungskosten abziehen, wenn der strafrechtliche Vorwurf beruflich veranlasst ist. Die Tat muss dabei ausschließlich und unmittelbar aus der beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein. Zivilprozesskosten ohne beruflichen Bezug können außergewöhnliche Belastungen sein, wenn Sie ohne den Rechtsstreit Gefahr liefen, Ihre Existenzgrundlage zu verlieren. Die Hürde für die steuerliche Anerkennung privater Prozesskosten liegt damit sehr hoch. |