Seit 2012 können Eltern die Kosten für die Betreuung ihres Nachwuchses nur noch als Sonderausgaben abziehen. Steuerlich anerkannt werden zwei Drittel, maximal 4.000 € pro Jahr für die Betreuung von Kindern ersten Grades und Pflegekindern, die zwischen 0 und 13 Jahre alt sind und zum eigenen Haushalt gehören.
Bis einschließlich 2011 konnten Kinderbetreuungskosten noch wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern sie wegen einer Berufstätigkeit der Eltern angefallen waren. Abzugsfähig waren ebenfalls nur zwei Drittel, maximal 4.000 € im Jahr.
Diese Abzugsbeschränkung hat der Bundesfinanzhof nun als verfassungsgemäß eingestuft: Die Kosten der Kinderbetreuung müssen nicht in voller Höhe steuerlich absetzbar sein, weil jedem Elternteil schließlich noch ein Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes in Höhe von derzeit 1.320 € pro Kind und Jahr zusteht. Denn das Gesamtpaket aus Zweidrittelabzug der Kosten und Freibetrag ergibt eine angemessene steuerliche Entlastung.
Hinweis: Dieses Urteil ist zwar zur alten Rechtslage ergangen, wegen der nach wie vor bestehenden Abzugsbeschränkung aber auch heute noch relevant |