Damit die im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht geltenden Freibeträge nur einmal in Anspruch genommen werden können und sich nicht durch eine etappenweise Vermögensübertragung vervielfachen lassen, werden alle Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren steuerlich zusammengerechnet. Für den Gesamterwerb werden die Freibeträge nur einmal gewährt.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) muss dieser Zehnjahreszeitraum ausgehend vom letzten Erwerb rückwärts berechnet werden - wie im Fall eines Vaters, der seinem Sohn folgende Grundstücke übertragen hatte:
mit Vertrag vom 31.12.1998 bebautes Grundstück im Wert vom 97.401 €
mit Vertrag vom 29.12.1999 bebautes Grundstück im Wert vom 92.032 €
mit Vertrag vom 31.12.2008 bebautes Grundstück im Wert vom 190.000 €
Nach der Berechnung des BFH begann die Frist am 31.12.2008 um 24 Uhr: Der Tag des letzten Erwerbs muss demnach mitgezählt werden. Dann wurde die Frist zurückgerechnet und endete am 01.01.1999 um 0:00 Uhr, so dass die Zuwendung vom 31.12.1998 nicht mehr als sogenannter Vorerwerb in den Zehnjahreszeitraum fiel. Somit konnten die steuerlichen Freibeträge doppelt in Anspruch genommen werden.
Hinweis: Erbschaften und Schenkungen zwischen Eltern und Kindern bleiben seit 2009 bis zu einer Höhe von 400.000 € steuerfrei. |