2010 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass außergewöhnliche Belastungen nicht mehr unbedingt durch das Attest eines Amts- oder Vertrauensarztes nachgewiesen werden müssen. Eine derart strenge Nachweispflicht ergab sich nicht aus dem Gesetz. Daraufhin legte der Gesetzgeber im Steuervereinfachungsgesetz 2011 fest, dass die Bundesregierung per Rechtsverordnung bestimmen darf, welche Nachweise die steuerliche Anerkennung erfordert. Damit schrieb er das alte, strenge Nachweisverlangen gesetzlich fest.
Konkret wurde geregelt, dass die Notwendigkeit von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln durch die vor dem Kauf ausgestellte Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden muss. Bade- und Heilkuren sowie psychotherapeutische Behandlungen müssen zudem durch ein amtsärztliches Gutachten oder die ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werden. Die Nachweispflichten waren rückwirkend für alle noch offenen Fälle zu beachten.
Jetzt hat der BFH dieses gesetzlich verankerte Nachweisverlangen als rechtmäßig eingestuft. Die Altregelungen „im neuen Gewand“ sind damit richterlich anerkannt. Auch die rückwirkende Anwendung auf alle noch offenen Fälle ist zulässig; Betroffene können sich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. |