Da elektronische Rechnungen - etwa als PDF per E-Mail - umsatzsteuerlich immer noch Probleme bereiten, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun Anwendungsregeln festgelegt: Für den Vorsteuerabzug reicht demnach ein unsigniertes digitales Dokument. Allerdings müssen
• die Echtheit der Herkunft,
• die Unversehrtheit des Inhalts und
• die Lesbarkeit der Rechnung
gewährleistet sein. Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, ist ein innerbetriebliches Kontrollverfahren einzurichten. Das BMF gibt Hinweise, wie das Kontrollverfahren auszusehen hat und welche Prüfschritte erforderlich sind.
Hinweis: Sollten Sie für Ihr Unternehmen häufig elektronische Rechnungen über höhere Beträge erhalten, kontaktieren Sie uns bitte. Wir unterstützen Sie gern dabei, ein innerbetriebliches Kontrollverfahren einzurichten. |