Ändert sich der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, ist Grunderwerbsteuer zu entrichten. Das Grunderwerbsteuergesetz nimmt bei solch einer Umstrukturierung nämlich ein Rechtsgeschäft an, das auf die Übereignung des Grundstücks an eine neue Personengesellschaft gerichtet ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich untersucht, ob das Finanzamt die wegen eines 95%igen Gesellschafterwechsels festgesetzte Grunderwerbsteuer wieder aufheben muss, wenn die Änderung durch Korrekturen später erneut unter die 95-%-Marke sinkt. Im Urteilsfall hatte ein Gesellschafter zunächst seine kompletten Anteile an seinen Sohn übertragen. Nachdem das Finanzamt Grunderwerbsteuer festgesetzt hatte, ließ sich der Vater 6 % der Anteile zurückübertragen, so dass der Sohn nur noch 94 % hielt.
Mit dieser Teilrückabwicklung hatte er Erfolg: Der BFH entschied, dass sie zur Aufhebung der festgesetzten Grunderwerbsteuer führt. Denn in der Rückübertragung sah er einen Rückerwerb der Gesellschaftsgrundstücke durch die Altgesellschaft. Wird die 95-%-Grenze (nach einer zwischenzeitlichen Überschreitung) wieder unterschritten, muss also auch die darauf beruhende Grunderwerbsteuer rückabgewickelt werden.
Hinweis: Das Grunderwerbsteuergesetz sieht eine Aufhebung der Steuer unter anderem dann ausdrücklich vor, wenn der ursprüngliche Verkäufer ein Grundstück innerhalb von zwei Jahren zurückkauft. Nach dem BFH-Urteil dürfen nun auch spätere Anpassungen im Gesellschafterbestand zur Aufhebung führen. |