Erwerben Sie einen Gegenstand, den Sie sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch nutzen, können Sie diesen dem Unternehmensvermögen zurechnen, sofern die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt. Dies ermöglicht den vollen Vorsteuerabzug bzw. den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer, wenn der Gegenstand aus dem Ausland eingeführt wurde. Die auf die Privatnutzung entfallenden Aufwendungen müssen Sie als Nutzungsentnahmen erfassen, auf welche Umsatzsteuer zu entrichten ist.
Laut Finanzgericht München (FG) muss für die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmensvermögen die unternehmerische Nutzung auch tatsächlich nachgewiesen werden. Im Streitfall hatte ein Arzt eine Motoryacht aus dem Ausland erworben, die er ausschließlich privat nutzen wollte. Um die Einfuhrumsatzsteuer erstattet zu bekommen, wollte er den Anschein einer unternehmerischen Tätigkeit erwecken und schloss mit einem Kollegen einen Veräußerungsvertrag ab, der aber nie vollzogen wurde. Außerdem war er so ausgestaltet, dass dem Arzt die Verfügungsmacht über die Yacht erhalten blieb. Deshalb sah das FG eine unternehmerische Tätigkeit hinsichtlich der Yacht als nicht gegeben an und versagte die Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer.
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