Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Zuordnung zum Unternehmensvermögen - Unternehmerische Nutzung muss erwiesen sein
27.05.2009
 

Erwerben Sie einen Gegenstand, den Sie sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch nutzen, können Sie diesen dem Unternehmensvermögen zurechnen, sofern die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt. Dies ermöglicht den vollen Vorsteuerabzug bzw. den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer, wenn der Gegenstand aus dem Ausland eingeführt wurde. Die auf die Privatnutzung entfallenden Aufwendungen müssen Sie als Nutzungsentnahmen erfassen, auf welche Umsatzsteuer zu entrichten ist.

Laut Finanzgericht München (FG) muss für die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmensvermögen die unternehmerische Nutzung auch tatsächlich nachgewiesen werden. Im Streitfall hatte ein Arzt eine Motoryacht aus dem Ausland erworben, die er ausschließlich privat nutzen wollte. Um die Einfuhrumsatzsteuer erstattet zu bekommen, wollte er den Anschein einer unternehmerischen Tätigkeit erwecken und schloss mit einem Kollegen einen Veräußerungsvertrag ab, der aber nie vollzogen wurde. Außerdem war er so ausgestaltet, dass dem Arzt die Verfügungsmacht über die Yacht erhalten blieb. Deshalb sah das FG eine unternehmerische Tätigkeit hinsichtlich der Yacht als nicht gegeben an und versagte die Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer.
 

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG