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Mandanteninformationen

Rechtsstreit mit beruflichem Bezug - Aufwendungen können Werbungskosten sein
28.08.2012
 

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können die Kosten für zivil- und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten, die aus einem Arbeitsverhältnis resultieren, häufig als Werbungskosten abgezogen werden. Denn es wird vermutet, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen.

Im Urteilsfall hatte ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer vorgeworfen, betriebliche Geheimnisse an die Konkurrenz verraten zu haben. Im Zuge eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht einigten sich die Parteien darauf, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber 60.000 € zahlt. Den Betrag machte der Arbeitnehmer daraufhin als Werbungskosten geltend.

In einem zweiten Rechtsgang muss das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) nun prüfen, ob die Kosten tatsächlich Werbungskosten sind. Die Chancen des Arbeitnehmers auf eine steuerliche Anerkennung stehen gut, da das FG die Grundsätze des BFH berücksichtigen muss, die eine berufliche Veranlassung der Kosten nahelegen. Sofern keine glasklaren privaten Gründe für die Zahlung mehr zutage treten, müssen die Kosten daher wohl anerkannt werden.

Hinweis: Selbst Aufwendungen für die eigene Strafverteidigung können als Werbungskosten abziehbar sein, wenn der strafrechtliche Vorwurf durch ein berufliches Verhalten veranlasst ist. Die Tat muss dabei aber ausschließlich und unmittelbar aus der beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein.
Zivilprozesskosten ohne beruflichen Bezug können zudem außergewöhnliche Belastungen sein. Die Finanzämter akzeptieren einen Abzug allerdings nur, wenn der Steuerzahler ohne den Rechtsstreit Gefahr laufen würde, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Die Hürde für eine steuerliche Anerkennung privater Prozesskosten liegt damit sehr hoch.

 

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