Besucht ein barunterhaltspflichtiger Elternteil regelmäßig sein von ihm getrenntlebendes Kind, entstehen ihm Fahrtkosten. Ein Vater, der solche Kosten getragen hat, ist vor den Bundesfinanzhof (BFH) gezogen, weil er die Kosten als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung anerkannt wissen wollte. Doch die Bundesrichter haben dies mit Hinweis auf die ständige BFH-Rechtsprechung abgelehnt, nach der gilt:
• Kosten für Besuchsfahrten zu nahen Angehörigen sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn die Fahrten zur Linderung oder Heilung einer Krankheit unternommen werden.
• Kosten eines alleinstehenden Elternteils für Wochenendfahrten zu seinem von ihm getrenntlebenden Kind, die er zur Erfüllung der sogenannten elterlichen Pflicht zur Personensorge unternimmt, sind bereits durch die Gewährung von Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten.
• Fahrtkosten eines nichtsorgeberechtigten Vaters, die durch Besuche anfallen, sind ebenfalls nicht abziehbar.
Der Vater im Urteilsfall hatte diese Rechtsprechung in Frage gestellt: Der BFH habe nicht beachtet, dass Fahrtkosten, die zur Wahrung des Umgangsrechts und der Umgangspflicht verausgabt werden, zwangsläufig entstehen. Aus diesem Grund müssten sie steuerlich anerkannt werden. Diesen Vorwurf wiesen die Richter allerdings zurück: Die ständige BFH-Rechtsprechung bestreitet die Zwangsläufigkeit der Kosten nicht. Die Kosten werden deshalb nicht anerkannt, weil sie nicht außergewöhnlich sind. |