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Schuldzinsenabzug - „Stunde null“ ist verfassungsgemäß
03.10.2012
 

Aus steuerlicher Sicht kann der Jahreswechsel 1998/1999 als „Stunde null“ bezeichnet werden, denn damals wurde der Abzug betrieblicher Schuldzinsen auf eine neue Grundlage gestellt: Seither kann ein Unternehmer diese nur noch beschränkt als Betriebsausgaben abziehen, wenn er seinem Betrieb mehr Mittel entnommen als durch Einlagen und Gewinne zugeführt hat (Überentnahme). Waren seine Entnahmen dagegen geringer als die Summe aus Einlagen und Gewinnen (Unterentnahme), bildet sich ein „Entnahmepolster“, das der Unternehmer in die Folgejahre übertragen kann. So kann er später - trotz Überentnahmen - einen weiter gehenden Schuldzinsenabzug erreichen. Auch Überentnahmen werden seither jahresübergreifend fortgeschrieben.

Der Gesetzgeber hatte geregelt, dass die Berechnung der saldierten Über- und Unterentnahmen erstmals im Wirtschaftsjahr 1999 vorzunehmen ist (bzw. im abweichenden Wirtschaftsjahr 1998/1999). Die Über- und Unterentnahmen der Vorjahre wurden nicht berücksichtigt; man ging von einem Kapitalkonto mit dem Anfangsbestand von 0 DM aus. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Kappung bereits 2005 aufgeweicht und entschieden, dass zumindest in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 noch verbleibende Unterentnahmen von vor 1999 verrechnet werden und zum vollen Abzug von Schuldzinsen beitragen können. Denn das Steueränderungsgesetz 2001, durch das die „Stunde null“ eingeführt wurde, war erst am 23.12.2001 in Kraft getreten und durfte keine Rückwirkung entfalten.

Ein aktuelles BFH-Urteil zeigt nun, dass im Veranlagungszeitraum 2001 keine alten Unterentnahmen aus der Zeit vor 1999 mehr berücksichtigt werden dürfen. Denn bezogen auf das Jahr 2001 verstößt die gesetzlich eingefügte „Stunde null“ nicht mehr gegen das Rückwirkungsverbot

 

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