Es gibt Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH), bei denen man überrascht die Augenbrauen hochzieht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, eine doppelte Haushaltsführung selbst dann steuerlich anzuerkennen, wenn der Zweithaushalt 141 km von der Arbeitsstätte entfernt liegt! Doch betrachtet man die Argumente genauer, ist das Urteil nicht mehr ganz so überraschend. Denn die Anerkennung der Zweitwohnung hängt demnach vom Einzelfall ab. Insbesondere muss die individuelle Verkehrsverbindung zwischen Wohnung und Arbeit betrachtet werden. Die Entfernung zwischen Zweitwohnung und Arbeit ist ein wesentliches, nicht aber alleiniges Entscheidungsmerkmal. Unerheblich ist ferner, ob diese innerhalb derselben Gemeinde- oder Landesgrenzen liegen.
Im Urteilsfall hat der BFH die doppelte Haushaltsführung einer Arbeitnehmerin anerkannt, die ihre Arbeitsstätte mit dem ICE innerhalb einer Stunde erreichen konnte. Angesichts steigender Mobilitätsanforderungen fand der BFH einen solchen Zeitaufwand durchaus üblich. Die berufliche Veranlassung ihrer Zweitwohnung wurde zudem durch den Umstand bekräftigt, dass sich die Arbeitsstätte der Frau zunächst am Ort der Zweitwohnung befunden und der Arbeitgeber den Firmensitz erst später verlegt hatte.
Hinweis: Will Ihr Finanzamt Ihre doppelte Haushaltsführung allein wegen der Entfernung aberkennen, bietet das BFH-Urteil eine gute Argumentationsgrundlage. Allerdings sollten Sie die günstige Verkehrsverbindung anhand von Fahrplänen nachweisen können. Legen Sie 141 km über die Landstraße zurück, haben Sie keine allzu guten Chancen. |