Die Oberfinanzdirektion Rheinland (OFD) hat sich mit der Befreiung selbstgenutzter Familienheime von der Erbschaftsteuer auseinandergesetzt. Diese begünstigt der Gesetzgeber unter anderem dann, wenn der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder die Kinder das geerbte Objekt zehn Jahre lang selbst nutzen. Probleme tauchen immer dann auf, wenn der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht selbst in der Immobilie wohnt. Laut Gesetz muss er dann unverzüglich ins geerbte Objekt einziehen. Ferner muss sich der Mittelpunkt seines familiären Lebens künftig darin befinden.
Beispiel: Ein Sohn erbt von seiner Mutter ein Reihenhaus, in dem bis zu ihrem Tod nur noch sie selbst gelebt hat. Er beabsichtigt, ins Haus einzuziehen, will es zuvor jedoch umfangreich renovieren. Erst 18 Monate nach dem Erbfall zieht er ins fertige Haus ein. Auf die Länge der Arbeiten hatte er keinen Einfluss.
In diesem Fall hat der OFD keine Bedenken, die Steuerbefreiung für das geerbte Haus zu gewähren. Auch länger anhaltende Renovierungsarbeiten sind unschädlich, wenn sie den unverzüglichen Einzug vorbereiten.
Hinweis: Die OFD stellt noch weitere Beispiele vor - wie einen Abriss wegen Unwirtschaftlichkeit der Renovierung oder die Kündigung eines Mieters wegen Eigenbedarf. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie in diesem Zusammenhang mehr erfahren wollen. |