Schuldzinsen einer Immobilienfinanzierung, die während der Bauphase anfallen, werden als Bauzeitzinsen bezeichnet. Wann diese die Herstellungskosten eines Vermietungsobjekts und damit die Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung erhöhen dürfen, hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht.
Ein Bauherr hatte über sechs Jahre ein Mehrfamilienhaus errichtet. Da er geplant hatte, das Haus zu veräußern, machte er die Bauzeitzinsen nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Da ein Verkauf jedoch unmöglich war, entschied er sich später, das Haus zu vermieten. Die Bauzeitzinsen rechnete er nun in die Herstellungskosten des Gebäudes ein, so dass sich die jährlichen Abschreibungsbeträge erhöhten.
Der BFH akzeptierte diese Vorgehensweise: Bauzeitzinsen im Bereich der Überschusseinkünfte, zu denen auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind jedenfalls dann in die Gebäudeherstellungskosten einzubeziehen, wenn sie nicht schon in den Zahlungsjahren als Werbungskosten abziehbar waren. Die Zinsen waren im Fall des Bauherrn bei ihrer Verausgabung tatsächlich noch nicht als Werbungskosten abziehbar, da er zu diesem Zeitpunkt noch überhaupt keine Vermietungsabsicht hatte |