Sind Sie ehrenamtlich tätig - etwa für einen gemeinnützigen Verein -, können Sie ab 2013 mehr Aufwandsentschädigungen steuer- und sozialversicherungsfrei behalten. Denn das Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz, das das Bundeskabinett Ende Oktober beschlossen hat, erhöht die Freibeträge in zwei Fällen:
Die Einnahmen aus bestimmten Tätigkeiten bleiben zurzeit bis zu 2.100 € jährlich steuerfrei, weil der sogenannte Übungsleiterfreibetrag abgezogen werden kann. Ferner sind sie sozialversicherungsfrei. Begünstigt sind Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, im Pflegedienst Tätige und Künstler, die für gemeinnützige Organisationen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts tätig sind (zu nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitjobs). Ab dem Jahreswechsel erhöht sich der Freibetrag auf 2.400 €.
2007 wurde eine neue Pauschale fürs Ehrenamt von 500 € jährlich eingeführt, die für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, Verbände oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden kann - etwa für die Tätigkeit als Vereinsvorstand, Platz- oder Gerätewart, aber auch für Fahrdienste. Die Ehrenamtspauschale ist daran geknüpft, dass die Tätigkeit gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen fördert und nur nebenberuflich ausgeübt wird. Auch diese Pauschale steigt zum Jahreswechsel - und zwar auf 720 €.
Hinweis: Ehegatten können die Pauschalen nicht - wie in anderen Steuerbereichen - einfach verdoppeln. Damit sie für beide Partner in Frage kommen, müssen auch beide begünstigte Tätigkeiten ausüben und dürfen ihre Einnahmen nicht miteinander verrechnen. |