Wird Ihr Kind durch eine Tagesmutter oder in einer Kindertagesstätte betreut, können Sie die Aufwendungen für die Kinderbetreuung (abzüglich etwaiger Essensgelder) zu zwei Dritteln als Sonderausgaben abziehen. Pro Kind können Sie maximal einen Betrag von 4.000 € abziehen. Seit 2012 müssen hierfür nur noch folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Das Kind
• darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
• muss ein Kind ersten Grades oder ein Pflegekind sein und
• muss zu Ihrem Haushalt gehören.
•
Vor 2012 war die Rechtslage komplizierter: Eltern mussten entweder erwerbstätig, in Ausbildung, behindert oder mindestens drei Monate krank sein, um den Steuerabzug beanspruchen zu können.
Da der Bundesfinanzhof kürzlich entschieden hat, dass eine Schwangerschaft keine Krankheit ist, können die Kosten der Kinderbetreuung während einer Schwangerschaft vor 2012 auch nicht steuerlich abgezogen werden. Die Richter wiesen darauf hin, dass eine Schwangerschaft kein „regelwidriger körperlicher Zustand“ ist. Nur wenn dabei gesundheitliche Komplikationen auftreten, kann von einer Krankheit der Mutter ausgegangen und der Abzug der Kinderbetreuungskosten gestattet werden.
Hinweis: Abziehbar sind sowohl nach neuer als auch nach alter Rechtslage nur Aufwendungen für die externe Betreuung des Kindes (z.B. im Kindergarten, in der Kindertagesstätte oder bei einer Tagesmutter) sowie für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe zur Kinderbetreuung. Nicht abziehbar sind Kosten für Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten und für Freizeitbetätigungen (z.B. Nachhilfe oder Musikunterricht).
|