Durch ein Gesetz zur Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung soll der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag von 511.500 € auf 1 Mio. € nahezu verdoppelt werden (für zusammenveranlagte Ehegatten gilt der zweifache Betrag). Damit können beispielsweise Selbständige und Vermieter hohe Einmalverluste besser geltend machen.
Weist etwa ein Ruheständler Verluste aus einem Mietshaus aus, die er im Entstehungsjahr weder mit Mieteinkünften noch durch Rente oder Pension ausgleichen kann, darf er die verbleibenden roten Zahlen mit positiven Einkünften aus anderen Jahren verrechnen. Dies gilt für das Vorjahr sowie alle Folgejahre, in denen die unausgeglichenen Verluste wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte der anderen Jahre abgezogen werden können. Beim Verlustrücktrag erhalten Steuerzahler postwendend eine Erstattung, während sie beim Verlustvortrag einige Zeit auf den Geldrückfluss warten müssen.
Beim Verlustübertrag ins Vorjahr ändert das Finanzamt bereits ergangene Steuerbescheide, und die Steuerbelastung für das betroffene Jahr wird geringer. Soweit kein Ausgleich mit dem Vorjahr erfolgt ist, wird der Minusbetrag für die Zukunft konserviert und das Finanzamt stellt den Verlust per gesondertem Bescheid fest.
Beispiel: Zum Ansatz der Verluste eines Alleinstehenden nach derzeitigem Recht:
Verluste in 2011 |
1.000.000 € |
Einkünfte in 2010 |
900.000 € |
Verlustrücktrag aus 2011 nach 2010 |
- 511.500 € |
Steuererstattung für 2010 wird berechnet auf Basis von |
388.500 € |
verbleibende Verluste |
488.500 € |
Einkünfte in 2012 |
200.000 € |
Verlustvortrag aus 2011 nach 2012 |
- 488.500 € |
2012 zu versteuern |
0 € |
Hinweis: Den Verlustrücktrag können Sie wahlweise auf das Vorjahr beschränken oder auch ausfallen lassen, da er nicht immer lukrativ ist. Denn da der Verlust vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt wird, können diese unter den Tisch fallen, sofern der Rücktrag das zu versteuernde Einkommen bis auf 0 € absenkt. |