Wird Ihr Kind durch eine Tagesmutter oder in einer Kindertagesstätte betreut, können Sie Ihre Aufwendungen zu zwei Dritteln als Sonderausgaben abziehen. Seit 2012 müssen hierfür nur noch folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Das Kind
• ist zwischen 0 und 13 Jahre alt,
• ist ein Kind ersten Grades oder ein Pflegekind und
• gehört zu Ihrem Haushalt.
Vor 2012 war die Rechtslage komplizierter: Eltern mussten entweder
• erwerbstätig,
• in Ausbildung,
• behindert oder
• mindestens drei Monate krank sein.
Da der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, dass eine Schwangerschaft keine Krankheit ist, können die Kosten der Kinderbetreuung während einer Schwangerschaft vor 2012 auch nicht steuerlich abgezogen werden. Nur wenn gesundheitliche Komplikationen auftreten, kann von einer Krankheit der Mutter ausgegangen und der Abzug der Kinderbetreuungskosten gestattet werden. Gegen diese alte Regelung hat der BFH keine Bedenken geäußert.
Hinweis: Abziehbar sind sowohl nach neuer als auch nach alter Rechtslage nur Aufwendungen für die externe Betreuung des Kindes oder für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe zur Kinderbetreuung - nicht aber Kosten für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten oder für Freizeitbetätigungen. |