Mehrfach hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Angestellter nicht mehr als eine, unter Umständen auch gar keine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann. Dies gilt selbst dann, wenn er laufend und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Dienstherrn aufsucht.
Nun wird auch der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte neu definiert: Nach einem Gesetzentwurf zur Vereinfachung des Reisekostenrechts gibt es dann nur noch eine erste Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis, die vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen (des Arbeits- oder Rahmenvertrags) zu bestimmen ist. Lediglich behelfsweise können quantitative Kriterien wie der Umfang der zu leistenden Arbeitszeit herangezogen werden. Für Arbeitnehmer hat dies die erfreuliche Konsequenz, dass sie
• seltener die Pendlerpauschale (von 0,30 € pro Entfernungskilometer) und öfter nach Dienstreisegrundsätzen (0,30 € je gefahrenem Streckenkilometer) abrechnen und
• die in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehen bzw. steuerfrei vom Arbeitgeber erstatten lassen können.
Denn nur für die Fahrt bis zur ersten Tätigkeitsstätte gilt der beschränkte Kostenabzug nach der Pendlerpauschale - Fahrten zu anderen Tätigkeitsstätten werden als Auswärtstätigkeit qualifiziert.
Angenehmer Nebeneffekt: Nutzen Angestellte einen Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, müssen sie einen geldwerten Vorteil versteuern. Dies gilt allerdings nur für die regelmäßige Arbeitsstätte - das Pendeln zum täglichen Einsatzort ist eine Dienstreise. In Folge entfällt der geldwerte Vorteil. |