Bei dienstlichen Auswärtstätigkeiten soll der Abzug von Werbungskosten neu geregelt werden, was die Höhe der steuerfreien Erstattung durch den Arbeitgeber beeinflusst. Dies sieht ebenfalls der Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Reisekostenrechts ab 2014 vor.
Statt der zeitlichen Staffelung der Verpflegungspauschale soll für eintägige Auswärtstätigkeiten mit einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden nur noch ein Pauschbetrag von 12 € gelten. Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten gibt es für den An- und Abreisetag einen Pauschbetrag von jeweils 12 € - ohne Prüfung von Mindestabwesenheitszeiten. Der Pauschbetrag für die Zwischentage beträgt weiterhin 24 €. Die Berücksichtigung der Pauschalen bleibt auf die ersten drei Monate an einer Tätigkeitsstätte beschränkt. Doch führt eine Unterbrechung von vier Wochen künftig bereits zum Neubeginn des Dreimonatszeitraums.
Übliche Mahlzeiten (für bis zu 60 €), die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern anlässlich einer auswärtigen Tätigkeit zur Verfügung stellt, sind mit dem jährlich festgelegten Sachbezugswert anzusetzen. Der Sachbezugswert der Mahlzeit wird nicht besteuert, wenn der Arbeitnehmer dafür eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte.
Bei der doppelten Haushaltsführung wird auf die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete verzichtet und auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abgestellt. Abziehbar sind die tatsächlich entstehenden Aufwendungen (z.B. Miete inklusive Betriebskosten) bis zu 1.000 € im Monat.
Bei sonstigen Auswärtstätigkeiten werden die Aufwendungen für die Übernachtung so behandelt wie bei der doppelten Haushaltsführung. Im Zeitraum der ersten 48 Monate sind sie unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig, danach werden sie nur noch bis zu 1.000 € anerkannt |