Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Fehlgeschlagener Grundstücksverkauf - Notarkosten sind steuerlich nicht abziehbar
03.12.2012
 

Ein Vermieter aus Hessen musste kürzlich Notar- und Gerichtskosten von 5.000 € tragen - obwohl der Verkauf seines Mietobjekts fehlgeschlagen war. Der potentielle Käufer hatte zwar den notariellen Kaufvertrag unterschrieben, sah sich danach aber außerstande, den Kaufpreis zu entrichten. Der Vermieter zog die Notbremse, trieb die Rückabwicklung des Vertrags voran und blieb auf den Kosten sitzen.

Nach der Devise „geteiltes Leid ist halbes Leid“ wollte er das Finanzamt an den Ausgaben beteiligen, machte sie als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend - und scheiterte: Die Aufwendungen sind, so der Bundesfinanzhof, zunächst einmal keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, weil sie ausschließlich durch die geplante Veräußerung veranlasst sind. Ein Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit besteht nicht - der Kläger wollte das Objekt ja gerade nicht mehr vermieten.

Die Aufwendungen kann er aber auch nicht als Werbungskosten im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts abziehen. Denn zwar wollte der Vermieter das Objekt innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkaufen, aber zum Veräußerungsgeschäft ist es nie gekommen.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG