Ein Vermieter aus Hessen musste kürzlich Notar- und Gerichtskosten von 5.000 € tragen - obwohl der Verkauf seines Mietobjekts fehlgeschlagen war. Der potentielle Käufer hatte zwar den notariellen Kaufvertrag unterschrieben, sah sich danach aber außerstande, den Kaufpreis zu entrichten. Der Vermieter zog die Notbremse, trieb die Rückabwicklung des Vertrags voran und blieb auf den Kosten sitzen.
Nach der Devise „geteiltes Leid ist halbes Leid“ wollte er das Finanzamt an den Ausgaben beteiligen, machte sie als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend - und scheiterte: Die Aufwendungen sind, so der Bundesfinanzhof, zunächst einmal keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, weil sie ausschließlich durch die geplante Veräußerung veranlasst sind. Ein Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit besteht nicht - der Kläger wollte das Objekt ja gerade nicht mehr vermieten.
Die Aufwendungen kann er aber auch nicht als Werbungskosten im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts abziehen. Denn zwar wollte der Vermieter das Objekt innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkaufen, aber zum Veräußerungsgeschäft ist es nie gekommen. |