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Mandanteninformationen

Steuertipp - Anlage EÜR ist für Selbständige nicht verpflichtend
27.05.2009
 

Freiberufler, die ihren Gewinn nicht durch Buchführung und Bilanz ermitteln, müssen neben ihrer Einkommensteuererklärung seit 2005 bei jährlichen Betriebseinnahmen von mehr als 17.500 € auch die Anlage EÜR einreichen. Durch die deutlich vermehrten Pflichtangaben liegen dem Fiskus damit zusätzliche Daten in elektronisch auswertbarer Form vor.

Die Anlage dient der vereinfachten Einnahmenüberschussrechnung, die Freiberufler alternativ zur Bilanz erstellen dürfen. Das Formular verlangt von Selbständigen eine Reihe von Angaben über Betriebseinnahmen und -ausgaben sowie das Anlagevermögen und Finanzierungen. Offiziell wurde die Einführung der Anlage damit begründet, eine Erleichterung für kleine und mittelständische Unternehmen schaffen zu wollen.

Der eigentliche Grund liegt aber eher darin, Freiberufler mittels EDV lückenlos und im Rasterverfahren einfach überprüfen zu können. Wer aus dem maschinellen Raster fällt, muss dann mit schärferen Kontrollen rechnen.

Das Finanzgericht Münster hat jetzt entschieden, dass der amtlich vorgeschriebene Vordruck nicht verwendet werden muss, weil es keine entsprechende gesetzliche Verpflichtung gibt.

Praxishinweise: Da die Finanzverwaltung Revision eingelegt hat, wird der weitere Verfahrensablauf spannend. Denn in der Praxis kann das Finanzamt nur über die Angaben in der Anlage EÜR eine risikoorientierte Auswertung durch das interne Fachprogramm vor¬nehmen, insbesondere hinsichtlich zeitraumübergreifender Veränderungen der Einnahmen- und Ausgabensituation. Die nunmehr zusätzlich verlangten Daten verbessern also in erster Linie die behördlichen Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten. So werden per Knopfdruck Unstimmigkeiten zwischen mehreren Jahren abgeglichen oder Vergleiche mit anderen Selbständigen vorgenommen. Zusätzlich kann jetzt deutlich besser überprüft werden, ob steuerliche Vorschriften beachtet wurden, beispielsweise bei Bewirtungskosten, Arbeitszimmern, Geschenken sowie der Berechnung des Privatanteils bei Pkw und Telefon. Fallen hier Selbständige aus dem Raster, kann dies Auslöser für eine Betriebsprüfung sein.
 

 

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