Das Finanzamt erkennt beruflich bedingte Umzugskosten bis zur Höhe von festgelegten Pauschalen an. Höhere Beträge können nur dann geltend gemacht werden, wenn die Aufwendungen im Einzelnen nachgewiesen werden. Die Umzugspauschalen betragen:
sonstige Umzugsauslagen |
01.01.2012 |
01.03.2012 |
01.01.2013 |
01.08.2013 |
für Verheiratete |
1314 € |
1357 € |
1374 € |
1390 € |
für Lediige |
657 € |
679 €
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687 € |
695 € |
für weitere Personen * |
289 € |
299 € |
303 € |
306 € |
Unterrichtskosten** |
1657 € |
1711 € |
1732 € |
1752 € |
* beispielsweise für Kinder und weitere Verwandte, die auch nach dem Umzug mit in der neuen Wohnung leben
** für den durch einen Umzug nötigen zusätzlichen Unterricht
Die Pauschalen decken die Kosten der neuen Wohnungseinrichtung mit ab. Arbeitnehmer können auch die tatsächlichen Kaufpreise ansetzen, was aber zumeist schwierig ist, weil sich berufliche und private Gründe für die Anschaffung kaum trennen lassen.
Neben den Pauschalen ist eine Reihe weiterer Aufwendungen absetzbar, die beim Umzug entstanden sind. Das gilt für die Beförderung des Umzugsguts, für Versicherungen gegen Transport- und Bruchschäden sowie für den Ersatz von verlorenem oder beschädigtem Hausrat. Zudem lassen sich Fahrtkosten mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer sowie Übernachtungs- und Verpflegungsaufwand mit den Beträgen für Dienstreisen geltend machen - sogar pro Familienmitglied!
Ein Umzug ist beruflich veranlasst, wenn er
• wegen eines Arbeitsplatzwechsels erfolgt oder
• beim Pendeln zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Zeitersparnis bewirkt und der Beschäftigungsort von der neuen Wohnung täglich erreichbar ist (etwa aufgrund einer schnellen ICE- oder einer günstigen Autobahnverbindung). Eine Ersparnis von mindestens einer Stunde täglich (30 Min. je Fahrt) ist immer ein gutes Argument. Sofern diese Bedingung erfüllt ist, gefährden etwaige private Motive für den Umzug (größere Mietwohnung wegen Familiennachwuchs, Heirat etc.) den Werbungskostenabzug nicht mehr.
Hinweis: Auch bei privat veranlassten Umzügen können Sie Steuern sparen: Die Kosten für den Spediteur und die Renovierung des alten und des neuen Domizils lassen sich zu 20 % bis maximal 4.000 € als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Die Renovierungsarbeiten müssen im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug stehen.
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