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Mandanteninformationen

Neue Veranlagungsarten - Weniger Spielraum für Ehepaare ab 2013
10.01.2013
 

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden die Veranlagungsarten für Eheleute von sieben auf vier mögliche Veranlagungs- und Tarifvarianten reduziert. Übrig geblieben sind:

1. Einzelveranlagung mit Grundtarif

2. Einzelveranlagung mit Verwitwetensplitting

3. Witwensplitting

4. Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting

Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 fallen nämlich die getrennte und die besondere Veranlagung weg. Ehegatten haben dann nur noch ein Wahlrecht zwischen der Einzel- und der Zusammenveranlagung.

Hinweis: Die neue Einzelveranlagung ist eine signifikante Änderung gegenüber der getrennten Veranlagung nach altem Recht. Denn sie erlaubt nicht mehr die steueroptimierte freie Zuordnung verschiedener Kosten. So werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen künftig demjenigen Partner zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen, also bezahlt hat.

Zumindest lässt die Neufassung bei übereinstimmendem Antrag der Ehegatten eine Zuordnung der Aufwendungen im Verhältnis 50 : 50 zu. Und in begründeten Einzelfällen - etwa bei heftigem Streit zwischen den Partnern - reicht dem Finanzamt bereits der Antrag desjenigen Gatten, der die Aufwendungen getragen hat.

Als weitere Änderung müssen Eheleute beachten, dass sich die zumutbare Eigenbelastung etwa für Krankheitskosten bei einzeln veranlagten Gatten ab 2013 nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Einzelnen bestimmt und nicht - wie bislang bei der getrennten Veranlagung - nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten.

 

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