Sind Sie als Gesellschafter an einer Personengesellschaft beteiligt, können Sie die von dieser erzielten Fehlbeträge bei der Gewerbesteuerveranlagung künftiger Erhebungszeiträume nutzen. Voraussetzung für den gewerbesteuerlichen Verlustabzug ist sowohl die Unternehmens- als auch die Unternehmeridentität. Die Finanzverwaltung verlangt, dass Sie sowohl zum Zeitpunkt der Verlustentstehung als auch der Entstehung des positiven Gewerbeertrags Unternehmensinhaber oder Mitunternehmer gewesen sind.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass mit dem Ausscheiden eines stillen Gesellschafters aus einer atypisch stillen Gesellschaft der Verlustvortrag verlorengeht, soweit der Fehlbetrag auf den ausscheidenden Gesellschafter entfällt. Dies gilt selbst dann, wenn er über eine andere Personengesellschaft weiterhin mittelbar beteiligt bleibt.
Wechseln Sie von einer unmittelbaren Mitunternehmerstellung zu einer mittelbaren Beteiligung, geht Ihr vortragsfähiger Gewerbeverlust also verloren Haben Sie einen solchen, dann sollten Sie vor dem Wechsel Ihrer Mitunternehmerstellung ein Gespräch mit Ihrem Steuerberater suchen.
Hinweis: Für die Ermittlung des anteilig auf den ausscheidenden Gesellschafter entfallenden Verlustvortrags ist der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel der Personengesellschaft maßgebend. Ergebnisse aus Sonderbilanzen sind den Gesellschaftern nicht persönlich zuzurechnen. |