Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden die Veranlagungsarten für Eheleute von sieben auf vier Veranlagungs- und Tarifvarianten reduziert. Übrig geblieben sind
1. die Einzelveranlagung mit Grundtarif,
2. die Einzelveranlagung mit Verwitwetensplitting,
3. das sogenannte Witwensplitting und
4. die Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 fallen die getrennte und die besondere Veranlagung weg. Ehegatten können dann nur noch zwischen der Einzel- und der Zusammenveranlagung wählen.
Hinweis: Die neue Einzelveranlagung ist eine signifikante Änderung gegenüber der getrennten Veranlagung nach altem Recht. Denn sie ermöglicht nicht mehr die steueroptimierte freie Zuordnung verschiedener Kosten. So werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen künftig demjenigen Partner zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen, also bezahlt hat.
Aus Vereinfachungsgründen lässt die Neufassung bei übereinstimmendem Antrag der Ehegatten zumindest eine Zuordnung der Aufwendungen im Verhältnis 50 : 50 zu. Und in begründeten Einzelfällen - etwa bei heftigem Streit zwischen den Partnern - reicht dem Finanzamt bereits der Antrag desjenigen Ehegatten, der die jeweiligen Aufwendungen getragen hat.
Ferner müssen Eheleute beachten, dass sich die zumutbare Eigenbelastung etwa für Krankheitskosten bei einzeln veranlagten Ehegatten ab 2013 nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des einzelnen Gatten bestimmt und nicht - wie bislang bei der getrennten Veranlagung - nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten. |