Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Veranlagungsarten ab 2013 - Weniger Spielraum für Ehepaare
10.01.2013
 

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden die Veranlagungsarten für Eheleute von sieben auf vier Veranlagungs- und Tarifvarianten reduziert. Übrig geblieben sind

1. die Einzelveranlagung mit Grundtarif,

2. die Einzelveranlagung mit Verwitwetensplitting,

3. das sogenannte Witwensplitting und

4. die Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 fallen die getrennte und die besondere Veranlagung weg. Ehegatten können dann nur noch zwischen der Einzel- und der Zusammenveranlagung wählen.

Hinweis: Die neue Einzelveranlagung ist eine signifikante Änderung gegenüber der getrennten Veranlagung nach altem Recht. Denn sie ermöglicht nicht mehr die steueroptimierte freie Zuordnung verschiedener Kosten. So werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen künftig demjenigen Partner zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen, also bezahlt hat.

Aus Vereinfachungsgründen lässt die Neufassung bei übereinstimmendem Antrag der Ehegatten zumindest eine Zuordnung der Aufwendungen im Verhältnis 50 : 50 zu. Und in begründeten Einzelfällen - etwa bei heftigem Streit zwischen den Partnern - reicht dem Finanzamt bereits der Antrag desjenigen Ehegatten, der die jeweiligen Aufwendungen getragen hat.

Ferner müssen Eheleute beachten, dass sich die zumutbare Eigenbelastung etwa für Krankheitskosten bei einzeln veranlagten Ehegatten ab 2013 nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des einzelnen Gatten bestimmt und nicht - wie bislang bei der getrennten Veranlagung - nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG