Nach dem sogenannten Trennungsprinzip ist die steuerliche Sphäre einer Kapitalgesellschaft strikt von der ihrer Anteilseigner zu trennen. Es handelt sich um zwei unabhängige Rechtspersonen. Dieses Prinzip spiegelt sich auch in der sogenannten Mantelkaufregelung wider. Hiermit sollen Missbrauchsfälle verhindert werden, in denen eine natürliche Person beispielsweise eine „leere“ GmbH-Hülle (ohne Geschäftsbetrieb) kauft, Verlustvorträge hat und diese mit eigenem Geschäft füllt, um so Steuern zu sparen. Denn das ist nach dem Körperschaftsteuergesetz ausgeschlossen.
Auch die Gegner der Vorschrift berufen sich auf das Trennungsprinzip. Denn nach ihrer Ansicht hat die Gesellschaftsebene mit derjenigen der Anteilseigner nichts zu tun, da der Verkauf von GmbH-Anteilen auf der Ebene der Anteilseigner stattfindet.
Offensichtlich hat das Finanzgericht Hamburg hierauf auch keine Antwort und bittet den Bundesfinanzhof und das Bundesverfassungsgericht um die Klärung der Frage, ob die Mantelkaufregelung verfassungskonform ist. Betroffene GmbH-Geschäftsführer können unter Berufung auf die vorgenannten Verfahren gegen entsprechende Körperschaftsteuerbescheide Einspruch einlegen. Dieser ruht dann so lange, bis über die beiden Verfahren entschieden ist.
Wer Einspruch einlegt, kann grundsätzlich auch Aussetzung der Vollziehung beantragen, um bis zur Entscheidung von der strittigen Steuerzahlung befreit zu werden. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein macht die Aussetzung der Vollziehung für den Fall des Mantelkaufs allerdings davon abhängig, ob die GmbH ein „berechtigtes Interesse“ daran hat. Das ist dann der Fall, wenn die Steuernachzahlung existenzbedrohlich im Sinne einer möglichen Insolvenz wäre.
Hinweis: Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sollte gründlich überdacht werden, denn wenn man im Einspruchsverfahren verliert, muss der strittige Betrag mit 6 % nachverzinst werden. |